Datenschutz und Urheberrecht, Geistiges Eigentum, Recht am Bild. Heute in der Zeit der Bilderflut und der ungefragten Veröffentlichung von Bildern auf den sogenanten Social Medien ist es höchste Zeit Ordnung zu schaffen. Aber wie? Diese Frage zu beantworten beschäftigt momentan die EU. Die neue Datenschutz-Grundverordnung klärt vieles, vieles nicht und macht sehr vieles unglaublich kompliziert. Mit der DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) ist es kaum mehr möglich Menschen zu fotografieren ohne sich in rechtliche Grauzonen zu manövrieren. Eine Einwilligung der fotografierten Menschen reicht nicht mehr aus. Denn diese Einwilligung kann jederzeit und neu auch ohne Grund widerrufen werden. Was gilt aber, wenn das Bild im Internet veröffentlicht ist und nicht mehr zurückgerufen werden kann? Diese Frage werden Gerichte entscheiden müssen.

Schützt ein Fotoauftrag?

Wer als Fotograf einen Auftrag erhält kann darin spezifizieren, was der Auftrag genau beinhaltet – von der Aufnahme bis zur Bearbeitung und Archivierung. Der Auftrag hat aber keinen Einfluss auf Dritte. So makaber es klingt. Ein Auftrag für Hochzeitsaufnahmen bezieht sich grundsätzlich nur auf das Brautpaar und nicht auf Gäste. Diese müssten – jeder einzeln – eine Einwilligung unterzeichnen. Irrsin? Nein, das ist die logische Konsequenz wenn Datenschutz konsequent ausgelegt wird. In solch einem Fall kann man aber auch davon ausgehen, dass zwischen Auftraggeber und Teilnehmer eine enge Verbindung besteht und dass sich jedem Teilnehmer bewusst ist, dass er eventuell fotografiert werden könnte. Jeder Anwesende hat aber das Recht zu intervenieren und – auch nachträglich – Widerspruch einzulegen. Eine ähnliche Auslegung kann für Grossanlässe mit offizieller Medienpräsenz gemacht werden. Aber grundsätzlich hat jede abgebildete Person-auch unscharf im Hintergrund- das Recht, die Einwilligung zurückzuziehen.

Was heisst das für Bildarchive?

Eine heikle Frage. Wer analog fotografiert hat wesentlich weniger Probleme. In analogen Aufnahmen stecken keine Zusatzinformationen wie Aufnahmedatum, Zeit oder gar der Ort. Also fallen Informationen, welche Rückschlüsse möglich machen, wer wann wo war bereits weg. Wer seine Papierbilder ungeordnet in einer Kiste lagert ist fein raus. Wer diese aber nach Jahr und Anlass feinsäuberlich ordnet, fällt unter das DSGVO. Bei digitalen Aufnahmen hilft auch eine chaotische Ablage nicht, denn die Informationen stecken in jedem einzelnen Bild. Nun ist auch entscheidend, ob das Archiv nach aussen zugänglich ist oder nicht. Solange kein Zugang besteht, ist es aus sicht der DSGVO relativ unproblematisch. Je mehr Menschen darauf Zugriff haben, desto wichtiger ist die Einwilligung von jeder einzeln abgebildeten Person. Dieser administrative Aufwand dürfte in vielen Fällen unlösbar sein. Denn zu jedem Bild müsste nicht nur jede abgebildete Person bekannt sein, sondern auch eine individuelle Einwilligung vorliegen.

Die aktuelle Situation ist im Bezug für Personenfotografie höchst unsicher. (Ähnliches gilt es aber auch schon für erkennbare Gebäude zu beachten.) Das Gesetz sollte deshalb meiner Meinung nach zwingend nachgebessert werden und z.B. die Klausel beinhalten, dass Bilder welche in keiner Weise rufschädigend oder eine politische Aussage implizieren könnten grosszügiger behandelt werden. Aktuell warte ich gespannt auf eine Neuauflage…

Praxisbeispiele:

Kinderfotografie:
Unter 16 Jahren müssen BEIDE Elternteile zustimmen. Eine nachträgliche Zustimmung reicht nicht aus. Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche selber ihre Zustimmung geben

Fotos an Schulen:
Die Schulen haben das Recht Verbote auszusprechen – auch für Diplomfeiern usw. Obwohl zu privaten Zwecken Aufnahmen zulässig sind, solange diese nicht veröffentlicht werden. Wenn die Schule selber einen Fotografen engagiert, so müsste sie von allen anwesenden Personen eine Einwillung einholen. Einem pauschalen Hinweise ” hier wird fotografiert…” nicht zu widersprechen reicht nicht aus.

Mannschafts- Vereinsfotos:
Zu Zweck der Information des Vereins sind solche Aufnahmen zulässig. Die Mitglieder müssen aber über die Veröffentlichung informiert werden und theoretisch kann jedes Mitglied Widerspruch einlegen. Bei Minderjährigen müssen beide Elternteile einwilligen. Legt ein Team-Mitglied Widerspruch ein, so muss dieses Miglied unkenntlich gemacht werden und zwar in allen publizierten Bildern.

Wie lange gilt eine Einwilligung:
Maximal bis zum Widerruf und nur für den eingewilligten Verwendungszweck. Dabei gilt auch zu beachten, dass eine Einwilligung durch die Eltern, vom Jugendlichen ab 16 Jahren jederzeit widerrufen werden kann.

Vorlage einer Einwilligung

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